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30.08.2004

Willy-Brandt-Haus-Materialien                        Berlin, 23. August 2004

 

Thema: Zuverdienstmöglichkeiten von Langzeitarbeitslosen

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Wir haben immer betont, dass das wichtigste Ziel der Arbeitsmarktreform die Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt ist. Neben der besseren und schnelleren Vermittlung durch Fallmanager erhalten Langzeitarbeitslose die Möglichkeit, durch Zuverdienstmöglichkeiten, wieder ins Arbeitsleben reinzukommen. Diese Regelung soll langzeitarbeitslosen Menschen, insbesondere Sozialhilfeempfängern, auf gemeinnützigen Beschäftigungsfeldern, zusätzliche Möglichkeit bieten, wieder im Arbeitsleben Fuß zu fassen.

 

Nettoeinkommen zwischen 850 Euro und 1.000 Euro

Wer einer solchen Tätigkeit nachgeht, erhält weiterhin die vollen Leistungen des Arbeitslosengeldes II zum Lebensunterhalt und für Unterkunft (Miete, Heizkosten). Zusätzlich wird eine Mehraufwandsentschädigung von ein bis zwei Euro pro Stunde gezahlt.

Mit Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizung und einer solchen Zuverdienstmöglichkeit kann der Arbeitslosengeld-II-Empfänger somit auf ein Nettoeinkommen von monatlich bis zu 850 Euro bis 1.000 Euro kommen (entspricht einem durchschnittlichen Stundenlohn rd. 5 Euro bis 6 Euro. von Der reale "Stundenlohn" liegt damit also weitaus höher als mit dem Begriff "Ein-Euro-Job" suggeriert.

 

Eingliederungsleistungen

Im Bundeshaushalt stehen 2005 insgesamt 6,35 Milliarden Euro für die berufliche Eingliederung der Arbeitslosengeld II-Bezieher zur Verfügung. Das sind rd. 27% mehr als in diesem Jahr. Das Hartz IV-Gesetz sieht dabei zahlreiche Eingliederungsleistungen vor. So kann der Fallmanager dem oder der Arbeitsuchenden zum Beispiel einen Zuschuss - das Einstiegsgeld - bewilligen, wenn er dies für angezeigt hält.

Wie bisher werden unter anderem auch berufliche Weiterbildungsmaßnahmen oder Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert. Daneben treten künftig die Arbeitsgelegenheiten, die bisher schon im Sozialhilferecht üblich sind. Gedacht ist hier an zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten im gemeinnützigen oder sozialen Bereich, die die Träger der Wohlfahrtspflege oder kommunale Träger einrichten können.

 

Keine Konkurrenz zum ersten Arbeitsmarkt

Wichtig ist: Es entsteht dadurch keine Konkurrenz zum ersten Arbeitsmarkt. Denn: Intakte Strukturen am Arbeitsmarkt sollen nicht gefährdet werden. Wer einen solchen Zusatz-Job übernimmt, der macht sein Potenzial für die Gemeinschaft nutzbar. Er erhält zugleich den Kontakt zur Arbeitswelt und erhöht damit die Chancen auf einen Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt.

Positive Erfahrungen der Kommunen

Einzelne Kommunen, die schon heute über kommunale Beschäftigungsgesellschaften verfügen, haben mit solchen Arbeitsangeboten bereits sehr positive Erfahrungen gemacht.

Auch die großen Wohlfahrtsverbände haben sich inzwischen positiv zu den Chancen der Arbeitsgelegenheiten geäußert. Sie erwarten, dass dringende soziale Dienstleistungen erledigt und Bereiche mit Arbeitskräftemangel bei entsprechender Qualifizierung der Langzeitarbeitslosen abgedeckt werden können. Zugleich werden Langzeitarbeitslose wieder an den Arbeitsmarkt herangeführt.

 

Verfahren

Wie bei anderen Eingliederungsmaßnahmen gilt auch für Arbeitsgelegenheiten ein Antrags- und Bewilligungsverfahren. Träger der Wohlfahrtspflege oder kommunale Träger beantragen die Förderung der Maßnahme.

Die zuständige Arbeitsagentur oder der jeweilige kommunale Träger prüft Gemeinnützigkeit und Zusätzlichkeit und achtet darauf, dass die angedachte Tätigkeit für den Arbeitslosengeld II-Bezieher nach der individuellen Eingliederungsvereinbarung sinnvoll ist. Selbstverständlich können Arbeitsuchende auch initiativ an ihren Fallmanager herantreten, wenn sie eine derartige Beschäftigungsmöglichkeit gefunden haben.

 

Die Kritik der Union ist heuchlerisch

1. Die CDU hatte in ihrem Gesetz zur Reform des Arbeitsmarktes (sog. Existenzgrundlagengesetz) folgendes vorgesehen: „Für erwerbsfähige Hilfe suchende Personen, insbesondere für junge Menschen, die keine Arbeit finden, sind Arbeitsgelegenheiten zu schaffen. ... Nimmt die Hilfe suchende Person eine Arbeitsgelegenheit... wahr, erhält sie Hilfe zur Existenzsicherung.“ (§ 18, Existenzgrundlagengesetz)

Das bedeutet: Wer zu einer Arbeitsgelegenheit verpflichtet wird, erhält weiter Sozialhilfe, aber keine zusätzliche Mehraufwandsentschädigung, wie in Hartz IV vorgesehen.

2. Die Union wollte die Arbeitsgelegenheiten auch in Konkurrenz zu regulären Arbeitsplätzen: „Arbeitsgelegenheiten können auch bei Dritten geschaffen werden.“ (§ 18 Existenzgrundlagengesetz)

Das bedeutet, der Grundsatz der Zusätzlichkeit solcher Arbeitsgelegenheiten, der reguläre Arbeitsplätze vor Billiglohnkonkurrenz schützen soll, wird aufgegeben. In der Begründung ihres Existenzgrundlagengesetzes hat die CDU dies ausdrücklich betont: „...auf abstrakte Forderungen wie Gemeinnützigkeit oder Zusätzlichkeit wurde bewusst verzichtet.“

Neue Stärke.



 
 
 
 
 
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