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05.11.2005

Novelle des Telekommunikationsüberwachungsgesetzes. Joachim Stünker, Rechtspolitischer Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, informiert über die wichtigsten Neuerungen:

 

In der ersten Novembersitzungswoche wird der Regierungsentwurf zur Reform der Tele-kommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur sog. Vorratsdatenspeicherung im Bundestag abschließend beraten. Deshalb möchte ich Euch hierzu einige Informationen an die Hand geben.

 

Bereits unter rot-grüner Regierung hatte die Reform ihren Anfang genommen. Ziel war eine Eingrenzung der Telekommunikationsüberwachung. Auf Basis einer rechtswissenschaftli-chen Untersuchung des Max-Planck-Instituts sowie einer Studie der Universität Bielefeld erarbeitet das Bundesjustizministerium einen Entwurf. Dieser konnte aufgrund des vorzeitigen Endes der 15. Legislaturperiode zunächst nicht weiterverfolgt werden.

Der nun vorliegende Regierungsentwurf stützt sich im Wesentlichen auf diese Vorarbeiten und zielt wie ehedem auf eine Begrenzung der Telekommunikationsüberwachung ab. Zwi-schenzeitliche Entwicklungen sind in ihm berücksichtigt: zum einen Anpassungen wegen der Notwendigkeit, die EU-Vorratsdatenspeicherrichtlinie umzusetzen, zum anderen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts unter anderem zum Schutz des Kernbereichs privater Le-bensgestaltung.

 

Die Hürden für die Durchführung einer Telekommunikationsüberwachung liegen in Zukunft noch höher als jetzt (s. a. die Übersicht in der Anlage). Dabei gilt künftig wie bisher, dass sie – wie jede andere verdeckte Ermittlungsmaßnahme auch - grundsätz-lich nur durch einen Richter angeordnet werden darf.

 

Hürde Nr. 1: Schwere Straftat (§ 100a Abs. 1 und 2 Entwurf Strafprozessordnung (StPO-E))

Bestimmte Tatsachen müssen wie bisher den Verdacht einer schweren Straftat begründen. Neu ist, dass Straftaten, die im Höchstmaß mit weniger als fünf Jahren Freiheitsstrafe be-droht sind, aus dem Straftatenkatalog gestrichen sind. Die Tat muss - das ist ebenfalls neu – auch im konkreten Einzelfall schwer wiegen. Geprüft und bejaht werden muss zudem, dass die Sachverhaltserforschung oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre. Selbst, wenn diese strengen Voraussetzungen erfüllt sein sollten, darf eine Telekommunikationsüberwachung noch nicht angeordnet werden, denn es gibt eine weitere Hürde.

 

Hürde Nr. 2: Kernbereich (§ 100a Abs. 4 StPO-E)

Eine Telekommunikationsüberwachung ist unzulässig und hat zu unterbleiben, wenn tat-sächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch die Überwachung allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung erlangt würden. Die Anordnung einer Über-wachung bedarf also zusätzlich immer der Prognose, dass nicht allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich zu erwarten sind.

 

Soll ein unschuldiger Berufsgeheimnisträger wegen des Ermittlungsverfahrens gegen einen Dritten überwacht werden, müssten zudem erst weitere Hürden überwunden werden:

 

Hürde 3: Berufsgeheimnisträgerschutz (§ 160a Abs. 1 und 2 StPO-E)

Das Vertrauensverhältnis zu Seelsorgern, Strafverteidigern und Abgeordneten wird künftig absolut geschützt. Sie sind aufgrund ihrer besonderen verfassungsrechtlichen Stellung von allen strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen ausgenommen, die sich auf die Informatio-nen beziehen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Berufsgeheimnisträger anvertraut wurden.

Bei Ärzten, Rechtsanwälten, Journalisten und allen anderen zeugnisverweigerungsberechtig-ten Berufsgeheimnisträgern wird ausdrücklich klargestellt, dass sie in Ermittlungsmaßnah-men künftig nur nach einer sehr sorgfältigen Verhältnismäßigkeitsabwägung im Einzelfall in Ermittlungsmaßnahmen einbezogen werden dürfen. Für die Abwägung wird es zudem einen ausdrücklichen Maßstab im Gesetz geben: betrifft das Verfahren keine Straftat von erhebli-cher Bedeutung, ist in der Regel nicht vom Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses aus-zugehen. Eine Straftat ist nur dann von erheblicher Bedeutung, wenn sie

-           mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zugerechnet werden kann,

-           den Rechtsfrieden empfindlich stört und

-           dazu geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu be-einträchtigen.

Ergibt die Prüfung also, dass es bei der Ermittlung nicht um eine erhebliche Straftat geht, ist eine Überwachung regelmäßig unzulässig, weil unverhältnismäßig.

 

Sogar für den Fall, dass ein Berufsgeheimnisträger im Verdacht steht, an der Straftat betei-ligt zu sein und er dann nicht mehr Zeuge mit einem Zeugnisverweigerungsrecht wäre, ist eine weitere Hürde vorgesehen:

Hürde Nr. 4: Berufsgeheimnisträgerschutz bei Verstrickung (§ 160a Abs. 4 StPO-E)

Besteht gegen den Berufsgeheimnisträger, etwa einen Journalisten, selbst ein Beteiligungs- oder Begünstigungsverdacht, so können nach geltendem Recht  zum Beispiel Unterlagen bei ihm beschlagnahmt werden, wenn diese für die Aufklärung einer Straftat relevant sind. Künf-tig muss sich die Annahme des Verstrickungsverdacht jedoch auf bestimmte Tatsachen gründen, so dass eine sorgfältige, sich auf Tatsachen stützende Prüfung erforderlich werden wird.

 

Hürde Nr. 5: Beweisverwertungsverbot bei Zufallsfunden (§ 108 Abs. 3 StPO-E)

Zukünftig verboten sein wird eine beweismäßige Verwertung von dem Zeugnisverweige-rungsrecht unterfallenden Zufallsfunden, die bei einem Medienmitarbeiter gefunden werden und sich nicht auf eine Straftat beziehen, die im Höchstmaß mindestens fünf Jahre Freiheits-strafe androht oder wenn es um Geheimnisverrat (§ 353b Strafgesetzbuch) geht.

Zu dieser gesetzlichen Neuerung veranlasst hat letztlich auch die Analyse des Falles Cicero und der Frage der Beteiligung von Journalisten an Geheimnisverrat. Nach heutiger und vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeter Rechtslage gilt: soweit das Zeugnisverweige-rungsrecht der Journalisten reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken, Ton-, Bild- und Datenträgern usw., die sich in ihrem Gewahrsam befinden, unzulässig (§ 97 Absatz 5 StPO). Die Beschlagnahme ist allerdings zulässig, falls der Journalisten verdächtig ist, in die Straftat verstrickt zu sein oder falls es sich um inkriminierte Gegenstände handelt. Zur Sicherstellung und Beschlagnahme von Unterlagen, die bei Journalisten gefunden wurden und auf einen Geheimnisverrat durch eine noch unbekannte Person hindeuten, wurden in der Praxis daher Journalisten der Beihilfe zum Geheimnisverrat verdächtigt. Mit der neuen Vorschrift wird die Verwertung solcher Unterlagen zu Beweiszecken nun ausgeschlossen. Dies stärkt den sog. Informantenschutz und damit die Pressefreiheit.

 

Für alle verdeckte Ermittlungsmaßnahmen gilt darüber hinaus eine Reihe grund-rechtssichernder Verfahrensregelungen. Dazu zählt etwa

-           die nachträgliche Benachrichtigung der von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen be-troffenen Personen.

-           die Möglichkeit eines nachträglichen – auch nach Erledigung der Maßnahme eingrei-fenden – gerichtlichen Rechtsschutzes.

-           die Pflicht zur Löschung der aus verdeckten Ermittlungsmaßnahmen erlangten Er-kenntnisse, sobald diese für Zwecke der Strafverfolgung sowie für einen etwaigen ge-richtlichen Rechtschutz nicht mehr erforderlich sind.

 

 

Bei der Einführung der so genannten Vorratsdatenspeicherung geht es im Kern um die künftige Pflicht der Telekommunikationsunternehmen, Daten zu speichern. Es geht dagegen nicht um die Zulässigkeit des Zugriffs auf konkrete gespeicherte Daten – das ist eine mit dem Strafprozessrecht zu beantwortende Frage. Die bislang zu Rechnungszwecken gespeicherten Daten dürfen übrigens schon jetzt nach §§ 100g 100h StPO mit richterlichem Beschluss zur Strafverfolgung erfragt werden. Die künftig zu speichernden Daten sind im wesentlichen die Verkehrsdaten, die von den Unternehmen schon heute üblicherweise zu Abrechnungszwecken gespeichert werden, also genutzte Rufnummern und Kennungen, Uhrzeit und Datum der Verbindungen sowie – bei der Nutzung von Mobilfunkgeräten – die Standorte bei Beginn der Mobilfunkverbindung. Die EU-Richtlinie soll entsprechend den Vor-gaben des Deutschen Bundestages nur mit der Mindestspeicherungsfrist von sechs Monaten umgesetzt werden. Dies ist ein vom Bundestag wirksam unterstützter Verhandlungserfolg der Regierung auf EU-Ebene, wo ursprünglich an längere Fristen gedacht worden war.

 

Die Regelungen des Regierungsentwurfs sollen zum 1. Januar 2008 in Kraft treten und müssen das auch, da die Vorschriften der §§ 100g und h StPO zum Jahresende auslaufen. Eines der Ergebnisse der Anhörung und der Beratungen war allerdings, dass die techni-schen Umstellungen für die Speicherverpflichtung im Internetbereich nicht, wie im Entwurf vorgesehen, bis zum 1. Januar 2008 realisierbar sind. Unter Ausnutzen einer Ausnahme-möglichkeit in der Richtlinie wird daher für die Anbieter von Internetzugangs-, E-Mail- und Internettelefoniediensten eine Übergangsregelung geschaffen, die eine Speicherpflicht erst ab 1. Januar 2009 vorsieht.

 

Schließlich wird für eine angemessene Entschädigung der Telekommunikationsunter-nehmen gesorgt werden. Nach den geltenden Vorschriften des Justizvergütungs- und  entschädigungsgesetz (JVEG) wird zwar eine Entschädigung Dritter in Strafverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren – hierzu gehören auch die Telekommunikationsunter-nehmen   gewährt; die Höhe der Entschädigung ist im Wesentlichen in § 23 JVEG geregelt. Die hiernach zu zahlenden Entschädigungen werden von den Telekommunikationsunter-nehmen jedoch als nicht angemessen kritisiert. Ferner fordern sie eine Pauschalierung, um das Abrechnungsverfahren zu vereinfachen. Daher soll mit einem Entwurf der Koalitionsfrak-tionen die derzeitige Regelung in § 23 JVEG, soweit sie sich auf die Heranziehung von Tele-kommunikationsunternehmen bezieht, durch eine besondere Anlage zum JVEG ersetzt wer-den. Sie trägt den Besonderheiten Rechnung, die zu einem großen Teil für die Inanspruch-nahme von Telekommunikationsunternehmen gelten. Um die Regelung praktikabel zu ges-talten, sieht der Entwurf ein Pauschalentschädigungssystem vor, das auf dem für die einzel-nen Maßnahmen üblicherweise erforderlichen Zeitaufwand aufbaut.



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