02.06.2005
Neuregelung zum Dosenpfand am 28. Mai 2005 in Kraft getreten: Informationen zur Pfandpflicht bei Getränkeverpackungen
Die von Bundestag und Bundesrat beschlossene Neuregelung zum Dosenpfand ist am 28. Mai 2005 in Kraft getreten. Vor dem In-Kraft-Treten musste die Neuregelung der Pfandpflicht bei der Europäischen Union ratifiziert werden. Jetzt entspricht die deutsche Verpackungsverordnung europäischen Vorgaben.
1.) Generell pfandpflichtig sind Getränkeeinwegverpackungen, die keine Mehrwegverpackungen sind. Ausgenommen von der Pfandpflicht sind ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen (Getränkekartonverpackungen, wie Block- und Giebelpackung, Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutelverpackungen, Folien-Standbodenbeutel). Weiterhin ausgenommen die Kunststoff-Getränkeverpackungen die aus biologisch abbaubaren Werkstoffen hergestellt sind.
2.) Die Pfandhöhe für Einweggetränkeverpackungen mit einem Volumen zwischen 0,1l und 3 Liter beträgt einheitlich 25 Cent. Damit einfällt die Pfandpflicht für Verpackungen mit einem Füllvolumen über 3 Liter (z.B. Partyfässchen).
3.) Zurzeit gilt die Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen, wie Bier (einschließlich alkoholfreies Bier), Biermischgetränke, Mineral-, Quell-, Tafel- und Heilwässer, Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure (Limonaden, Cola-Getränke, Brausen).
4.) Ab dem 28. Mai 2006 gilt die Pfandpflicht auch für Erfrischungsgetränke ohne Kohlensäure und für so genannte Alcopops.
5.) Weiterhin ausgenommen von der Pfandpflicht sind Säfte (Fruchtsaft, -nektar, Gemüsesaft, -nektar), Milch (mehr als 50 v. H. Milchanteil) und diätetische Getränke.
6.) Die so genannten Insellösungen werden zum 28. Mai 2006 beendet.
Danach gilt, wer pfandpflichtige Getränkeverpackungen (z. B. Dosen) verkauft, muss alle pfandpflichtigen Getränkeverpackungen, egal ob Bier, Cola, Eistee etc. zurücknehmen. Die Verbraucher müssen dann nicht mehr berücksichtigen, wo sie die „Dose“ gekauft haben.
Ich hoffe, Ihnen damit wichtige Informationen gegeben zu haben.
Ihr Lothar Mark
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