ECKPUNKTEPAPIER ZUR STEUERRECHTLICHEN GLEICHSTELLUNG VON LEBENSPARTNERSCHAFT UND EHE
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2002 zu unserem Lebenspartnerschaftsgesetz hat den Weg freigemacht für die weitgehende Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe. Dort heißt es unmissverständlich:
„Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen.“
Diesen richtigen und sinnvollen Weg hat die rot-grüne Regierungskoalition mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz und seiner Überarbeitung eingeschlagen. Seit dem 1. August 2001 ist das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft und am 1. Januar 2005 ist auch unser Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts in Kraft getreten. Die Beratungen haben gezeigt: Die Lebenspartnerschaft ist ein Rechtsinstitut, dessen Akzeptanz – ebenso wie die damit verbundenen rechtlichen Regelungen - immer weiter zunimmt. Damit ist es bereits jetzt möglich und in großen Teilen auch realisiert, Ehen und Lebensgemeinschaften gesetzlich gleichzustellen.
Die Koalitionsfraktionen wollen als nächsten Schritt das zustimmungspflichtige, in der letzten Legislaturperiode am Bundesrat gescheiterte Gesetz zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes erneut und weiter verbessert einbringen.
Folgende fünf Schwerpunkte wollen wir dabei setzen:
I. Wir wollen die Zuständigkeit des Standesbeamten für die Begründung der Lebenspartnerschaft einführen.
Damit wird ein wichtiges Ziel der Regierungskoalition erreicht: Der Standesbeamte wird für die Entgegennahme der Erklärung, eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen, bundesweit allein zuständig. Dies schafft auch für die Behördenzuständigkeit Klarheit und Diskriminierungsfreiheit. Derzeit sind nach dem jeweiligen Landesrecht neben Standesbeamten auch Notare und Kommunalbehörden zuständig.
Wir signalisieren: Lebenspartnerschaften werden im gleichen Rahmen geschlossen wie Ehen. Deshalb wollen wir auch vorsehen, dass die Begründung der Lebenspartnerschaft in genauso würdiger Form erfolgen soll wie die Eheschließung.
Die Lebenspartnerschaft ist ein rechtlich relevantes Merkmal des Personenstandes eines Menschen (z. B. auf den Gebieten des Familienrechts und des Erbrechts). Deshalb sind die Mitwirkung bei der Begründung der Lebenspartnerschaft, ihre Dokumentation in einem Personenstandsregister und die weiteren damit verbundenen Tätigkeiten bei dem Standesbeamten anzusiedeln, dessen Hauptaufgabe in der Beurkundung des Personenstandes besteht.
Die bis zum Inkrafttreten der Änderung begründeten Lebenspartnerschaften sollen in dieses neue Verfahren durch Abgabe der Lebenspartnerschaftsbücher oder ähnlicher Urkundensammlungen an den zuständigen Standesbeamten überführt werden.
II. Vollständige Gleichstellung wollen wir auch im Steuerrecht verwirklichen.
Es gibt in unserer Zeit angesichts der Vielzahl kinderloser Ehen einerseits und der wachsenden Zahl gleichgeschlechtlicher Partnerschaften, in denen auch Kinder aufgezogen werden, für eine Ungleichbehandlung keinen überzeugenden Grund mehr.
Im Einkommensteuergesetz geht es uns vor allem um Folgendes:
Lebenspartner sollen unter den gleichen Bedingungen zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung wählen können wie Ehegatten. Damit ergänzen wir das sog. „Ehegatten-Splitting“ um ein „Lebenspartner-Splitting“.
Außerdem sollen die Lebenspartner beim Aufbau einer ergänzenden Altersvorsorge wie z. B. der „Riester-Rente“ die gleiche steuerliche Förderung wie Ehegatten erhalten. Für sie soll also die gleiche Kombination aus staatlichem Zuschuss in Form der Altersvorsorgezulage und steuerlichen Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Zudem wollen wir es einem Lebenspartner ermöglichen, das vom verstorbenen Partner aufgebaute steuerlich geförderte Altersvorsorgevermögen auf einen eigenen Vorsorgevertrag zu überführen, ohne dass diese Transaktion besteuert wird.
Im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz wollen wir u. a. regeln:
Lebenspartner sollen den gleichen Freibetrag wie Ehegatten erhalten.
Der überlebende Lebenspartner soll wie ein überlebender Ehegatte einen besonderen Versorgungsfreibetrag erhalten.
Die steuerlichen Folgen für das Ende von Güter- und Zugewinngemeinschaft durch Tod werden auf Lebenspartnerschaften erstreckt. Leben die Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und wird der Güterstand durch Tod beendet, soll ein entstehender Ausgleichsanspruch in demselben Umfang steuerfrei bleiben, wie er im Fall der Zugewinngemeinschaft unter Ehegatten steuerfrei bleibt.
Im Grunderwerbsteuergesetz wollen wir u. a. die Steuererleichterungen für Ehegatten und weitere Angehörige auf Lebenspartner und weitere Angehörige übertragen. Steuerbefreit wäre danach in Zukunft z. B. die Grundstücksübertragung zwischen Lebenspartnern.
III. Wir streben Angleichungen im Beamten- und Soldatenrecht einschließlich der Hinterbliebenenversorgung an.
Wir wollen sicherstellen, dass die enge persönliche Bindung der Lebenspartner auch im Beamten- und Soldatenrecht gebührend berücksichtigt wird. Deshalb sollen die Vorschriften, die sich auf die Ehepartner der Beamten und Soldaten sowie ihre übrige Familie beziehen, entsprechend auf Lebenspartner angewandt werden.
Dafür soll es neben Änderungen im Bundesbeamten- und Soldatenrecht auch eine entsprechende Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes geben, das Vorgaben für das gesamte Beamtenrecht macht. Damit sind neben den Bundesbeamten auch die Beamten in den Ländern, Gemeinden und in anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts von der Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe erfasst.
Der Bund kann diese Gleichstellung für Bundesbeamte und Soldaten näher ausgestalten:
Es sollen namentlich die Bestimmungen über Beamte, ihre Ehegatten und ihre weitere Familie auf Beamte, die in einer Lebenspartnerschaft leben, entsprechend Anwendung finden. Dies gilt zum Beispiel für den Familienzuschlag auf die Besoldung, der in der ersten Stufe bereits für verheiratete Beamte gewährt wird.
Auch die Vorschriften über verwitwete Beamte sollen für Beamte nach dem Tod des Lebenspartners entsprechend gelten. Sie erhalten dann zum Beispiel Zahlungen, die dem Witwen- bzw. Witwergeld entsprechen.
Anpassen wollen wir auch die Vorschriften über geschiedene Beamte für Beamte nach Auflösung einer Lebenspartnerschaft. So soll etwa das Ruhegehalt eines Beamten auch bei der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft entsprechend den Rentenanwartschaften gekürzt werden, die sein Partner aus der aufgehobenen Lebenspartnerschaft vom Familiengericht zugesprochen bekommen hat.
Damit der Gleichlauf zwischen dem Recht der Beamten und der Rechtsstellung der Soldaten gewährleistet bleibt, wollen wir das Soldaten- und das Soldatenversorgungsgesetz entsprechend dem Beamtenrecht ändern und die Lebenspartner und ihre Familie einbeziehen.
IV. Die Lebenspartnerschaft soll auch im Ausbildungs- und Ausbildungsförderungsrecht berücksichtigt werden.
Bei der Förderung nach dem BAföG und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz wird zum Beispiel der Ehegatte u. a. bei der Bedarfs- und der Einkommensberechnung berücksichtigt. Dies soll in Zukunft genauso für Lebenspartner gelten.
V. Wir wollen die Partner einer Lebenspartnerschaft schließlich auch in sozialrechtlichen Leistungsgesetzen den Ehegatten vollkommen gleichstellen.
Die bisher von der Gleichstellung noch nicht erfassten sozialrechtlichen Leistungsgesetze wollen wir jetzt auch noch einbeziehen. Das betrifft etwa das Unterhaltsvorschussgesetz, das HIV-Hilfegesetz und das Wohngeldgesetz.