Persönliche Erklärung der Abgeordneten Peter Friedrich, Lothar Mark u.a. zur Abstimmung des Deutschen Bundestages am 24. November 2006 über den Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/CSU und der Fraktion der SPD zum Einzelplan 12 des Haushaltsgesetzes (Drucksache 16/3493)
Der von der Fraktion der CDU/CSU und der Fraktion der SPD vorgelegte Entschließungsantrag zum Einzelplan 12 des Haushaltsgesetzes 2007 (Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) (Drucksache 16/3493) sieht vor, dass der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung möglichst bis zum 31.03.2007 den Referentenentwurf eines Privatisierungsgesetzes vorlegt. Dieses Gesetz soll die Modalitäten einer Kapitalprivatisierung der Deutschen Bahn AG beinhalten und dabei unterschiedliche Zielsetzungen berücksichtigen, die ebenfalls in dem vorliegenden Entschließungsantrag enthalten sind.
Wir können diesem Antrag der Regierungsfraktionen nicht zustimmen, da die Zielsetzungen, die dem Antrag zufolge einem Privatisierungsgesetz zugrunde gelegt werden sollen, zu ungenau definiert und nach unserem Rechtsverständnis widersprüchlich sind.
Unabhängig davon sind wir der Auffassung, dass dem vorliegenden Entschließungsantrag lediglich der Charakter eines Prüfauftrages an die Bundesregierung zukommen darf. Die grundsätzliche Entscheidung über eine Privatisierung der Deutschen Bahn AG kann durch die heutige Abstimmung des Deutschen Bundestages nicht vorweggenommen werden. Vielmehr interpretieren wir den Antrag dahingehend, dass die Bundesregierung durch ihn aufgefordert wird, durch die Erarbeitung eines Privatisierungsgesetzes zu prüfen, ob die in dem Antrag enthaltenen Zielsetzungen juristisch miteinander in Einklang gebracht werden könnten.
Nach unserem Rechtsverständnis sind diese Zielsetzungen jedoch inhaltlich widersprüchlich und nicht miteinander vereinbar. Die unter den Punkten I 2, I 3, I 4 und I 5 des Entschließungsantrags formulierten Ziele sehen einerseits vor, dass der Bund Eigentümer der Schieneninfrastruktur bleiben soll, die aber andererseits von der Deutschen Bahn AG bilanziert werden würde. Es scheint, dass diese Vorgaben rechtlich nicht zufrieden stellend umsetzbar sind. Wir haben die Befürchtung, dass die unmittelbaren Eigentumsrechte des Bundes mit den entsprechenden politischen Einfluss- und Gestaltungsmöglichkeiten auf die Entwicklung und Bewirtschaftung der Schieneninfrastruktur im Falle einer Bilanzierung dieser Schieneninfrastruktur sowie der Bahnhöfe und weiterer Immobilien bei der Deutschen Bahn AG so erheblich beschnitten werden würden, dass sich die beim Bund verbleibenden Eigentumsrechte nicht mit dem grundgesetzlichen Infrastrukturauftrag nach Artikel 87e unseres Grundgesetz vereinbaren ließen. Eine Bilanzierung der Schieneninfrastruktur bei der Deutschen Bahn AG scheint einer Sicherung des staatlichen Eigentums an der Eisenbahninfrastruktur sowie der staatlichen Verantwortung für die flächendeckende Gewährleistung derselben entgegenzustehen und könnte dann auch nicht den verkehrlichen Zielen der Bahnreform von 1994 gerecht werden.
Berlin, den 24. November 2006
|