Erklärung nach § 31 GO der Abgeordneten Ottmar Schreiner, Andreas Steppuhn, Clemens Bollen und Lothar Mark zur namentlichen Abstimmung über das „RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz“
Die Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung ist aus arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Gründen nicht vertretbar. Gegenwärtig sind nur ca. 30 Prozent der 55- bis 64-jährigen sozialversicherungspflichtig beschäftigt; über 1,2 Millionen Personen in dieser Altersgruppe sind arbeitslos. Die zuletzt ansteigende Zahl der Erwerbstätigenquote der Älteren ist nicht auf vollwertige Beschäftigungsformen, sondern vor allem auf den Anstieg von Teilzeitarbeit, geringfügiger und anderer prekärer Beschäftigungsformen (z.B. 1-Euro-Jobs) zurückzuführen. Nur ca. ein Fünftel der heutigen Rentenzugänge erfolgt unmittelbar aus einer vollwertigen Erwerbstätigkeit in den Ruhestand. Der weitaus größte Teil kommt aus der Arbeitslosigkeit, der (Alters-)Teilzeit oder aus einer geringfügigen Beschäftigung. Die derzeitige und absehbare Beschäftigungssituation der älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfüllt somit keineswegs die Voraussetzungen, die für eine Anhebung der Altersgrenzen notwendig wären. Deshalb wird die Anhebung der Altersgrenzen nicht zu einer Verlängerung der Lebensarbeitszeit führen, sondern die Lücke zwischen Berufsaustritt und Renteneintritt vergrößern.
Aufgrund der völlig unzureichenden beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitischen Rahmenbedingungen wird die Anhebung des Renteneintrittsalters zu einem weiteren Anstieg der Langzeitarbeitslosigkeit führen und das Risiko der Altersarmut erheblich verschärfen. Um die Langzeitarbeitslosigkeit und die damit verbundene höchst unzureichende materielle Absicherung (Hartz IV-Bezug) abzukürzen, werden dann viele Betroffene in die ihnen verbleibende Frühverrentungsmöglichkeit gedrängt und müssen lebenslange Rentenabschläge von bis zu 14 Prozent in Kauf nehmen. Die Anhebung der Altersgrenzen ist für diesen Personenkreis eine zusätzliche Rentenkürzung und in wachsendem Maß eine Verschärfung der Altersarmut. Es ist sozialpolitisch nicht vertretbar, wenn trotz jahrzehntelanger Beitragszahlung im Alter nur eine Ar-mutsrente erreicht wird.
Aufgrund der Rentenkürzungen der vergangenen Jahre hat die gesetzliche Rentenversicherung schon seit geraumer Zeit erhebliche Vertrauensverluste erfahren. Die Anhebung der Regelaltersgrenze wird die Akzeptanzschäden vor allem bei den Jüngeren noch verstärken. Die Beitragssatzentlastung von langfristig maximal 0,5 Prozentpunkten steht nämlich in keinem Verhältnis zu den Schäden, die die Rentenversicherung durch die Anhebung der Regelaltersgrenze erleidet.
Eine Anhebung der Regelaltersgrenze ist unter arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten nur dann vertretbar, wenn der Anteil der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten auf dem ersten Arbeitsmarkt im Jahr 2010 in der Altersgruppe der 55-65-jährigen im Jahresdurchschnitt 50 v.H. übersteigt. Die im vorliegenden Gesetzesentwurf enthaltene Bestandsprüfungsklausel, wonach in Begleitung der geplanten An-hebung der Altersgrenzen im Jahr 2010 über die Entwicklung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berichtet werden soll, ist unverbindlich und sieht keinerlei Konsequenzen bei einer negativen Arbeitsmarktentwicklung vor. Zudem mangelt es jetzt schon an einer überzeugenden Regelung des flexiblen Übergangs von der Erwerbsarbeit in den Altersruhestand, der vor allem für die Beschäftigten mit schweren körperlichen oder psychischen Belastungen einen geordneten und auch materiell gesicherten Wechsel von der Erwerbsarbeit in die Rente sicherstellt. Ohne entsprechende Gleitregelungen werden die vorhandenen Probleme bei einer Anhebung der Regelaltersgrenze noch verschärft. Bestandteile einer neuzuschaffenden Altersgleitzeit sind:
- Die Förderung der Altersteilzeit durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) bleibt ohne Befristung erhalten, sofern auf die frei werdende Stelle ein besonders schwer vermittelbarer Arbeitsloser eingestellt oder ein/e Auszubildende/r in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird; - in das Altersteilzeitgesetz werden zusätzliche Möglichkeiten aufgenommen, einen gleitenden Übergang in den Ruhestand zu fördern. Dazu wird die Möglichkeit geschaffen, innerhalb eines sechsjährigen Förderplans die Arbeitszeit zu reduzieren. Eine Absenkung auf 50 Prozent, wie bei der Altersteilzeit, ist nicht erforderlich. Die BA fördert die Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers. Eine komplette Freistellung ist höchstens für ein Jahr möglich. Zudem müssten die Hinzuverdienstgrenzen bei der Inanspruchnahme einer Teilrente großzügiger ausgestaltet werden. Ziel ist die Beibehaltung des vorherigen Nettoeinkommens bei Inanspruchnahme einer Teilrente; mit dieser ergänzenden Regelung für den gleitenden Übergang in den Ruhestand sollen insbesondere Beschäftigte in den klein- und mittelständischen Betriebe gefördert werden; - es bedarf einer Neuordnung der Erwerbsminderungsrenten. Vor allem Beschäftigten in besonderes belastenden Berufen ist der Zugang in eine Erwerbsminderungsrente zu erleichtern. Dabei ist sicherzustellen, dass der durch eine Erwerbsminderung bedingte Austritt aus dem Erwerbsleben Altersarmut vermeidet.
Ohne die Perspektive eines nachvollziehbaren und materiell auskömmlichen Übergangs von der Erwerbsarbeit in die Rente werden die vorhandenen Ängste und Unsicherheiten bei vielen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nur noch verstärkt. Eine Neuordnung des Rentenzugangs aus einem Guss, in der die flexiblen Gleitmöglichkeiten gleichrangig neben anderen Regelungen treten, ist auch zeitlich möglich, da ein akuter Zeitdruck nicht ersichtlich ist.
Ottmar Schreiner Andreas Steppuhn Clemens Bollen Lothar Mark
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