Mit folgendem Brief teilte Lothar Mark dem Vorsitzenden der SPD-Bundestagsfraktion seine Entscheidung mit, warum er am 17. Oktober gegen die Einführung des Gesundheitsfonds stimmen werde:
Abstimmungsverhalten zum Gesetzentwurf GKV-OrgWG
Lieber Peter,
zur namentlichen Abstimmung des Deutschen Bundestages über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)“ (Drs. 16/9559) am heutigen Freitag, den 17. Oktober 2008, möchte ich Dir mitteilen, dass ich gegen diesen Entwurf stimmen werde.
Das GKV-OrgWG ist ein Folgegesetz des von mir abgelehnten GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes. Es wird die Entsolidarisierung in der gesetzlichen Krankenversicherung, Leistungsausgrenzungen für Versicherte und die Erhebung von Zusatzbeiträgen zur Folge haben.
1. Krankenkassen haben den gesetzlichen Auftrag, für die Gesundheit ihrer Mitglieder zu sorgen und lassen sich nicht führen wie Unternehmen in der privaten Wirtschaft. Sowohl auf der Aktiva- wie auf der Passiva-Seite haben sie nicht die Möglichkeit, selbstständig das gesamte Volumen zu bestimmen. Deswegen stellt eine mögliche Insolvenz der Krankenkasse kein geeignetes Instrument für falsches wirtschaftliches Handeln dar.
2. Die Anwendung der InsO auf Krankenkassen verbessert das System der GKV nicht und wird dem ursprünglichen Ziel einer schnellen Sanierung nicht gerecht. Nach der InsO gibt es drei Eröffnungsgründe: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Diese Gründe zwingen den Vorstand zu einer Anzeige, allerdings nicht zu einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diesen kann nur die Aufsicht stellen, so dass es auf jeden Fall zu einer Verzögerungsphase kommt, innerhalb derer die Gläubiger zwar noch Leistung erhalten, die Leistungen aber ggf. im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahens zurückzuzahlen haben. Die Drei-Monats-Frist nach § 171 Abs 3 Satz 3 SGB V-E ist problematisch. Gerade der frühzeitige Antrag, der in der Privatwirtschaft ein Grundanliegen der Insolvenzverordnung ist, wird durch die Drei-Monats-Frist konterkariert. Ebenfalls sind die Grundsätze der InsO „Fortführung“ und „Sanierung“, die bei jeder Insolvenz vorgesehen sind, nicht möglich, da die Krankenkasse nach § 171b Abs. 3 Satz 2 SGB V-E mit der Eröffnung als geschlossen gelten soll.
3. Bei einigen Kassen ist eine hohe Verschuldung entstanden, weil die Bundesländer als Aufsichtsorgane der landesgebundenen Kassen keine näheren Beiträge angeordnet haben. An der Entschuldung sollen die Bundesländer jedoch nicht beteiligt werden.
Ich habe diese Entscheidung auch unserem Ersten Parlamentarischen Geschäftsführer Thomas Oppermann mitgeteilt.
Mit Dank für Dein Verständnis und solidarischem Gruß
Lothar Mark
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