Mit der Mehrheit der Unionsstimmen, darunter auch Baden-Württemberg, hat der Bundesrat am 18. März 2005 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes BGS in Bundespolizei abgelehnt. MdB Lothar Mark und MdL Roland Weiß begrüßen die den Aufgaben angepasste Namensänderung und kritisieren dieses völlig unlogische Nein ebenso wie die Polizeigewerkschaften.
Die durch die Union herangezogene Spekulation um die Namensänderung, die im Übrigen auch der Identifizierung der Beschäftigten mit dem Namen ihrer Organisation dient, hat nichts mit der von den Unionsländern befürchteten Kompetenzerweiterung dieser Polizeibehörde zuungunsten der Länder zu tun. „Schaut man in die über 54-jährige Geschichte des BGS, dann haben sich deren Aufgaben immer auch den tatsächlichen innen- und außenpolitischen Anforderungen angepasst und wurden bereits in Zeiten der Unionsregierung im Bund als moderne Bundespolizei mit einem vielfältigen Aufgabenspektrum mit geprägt“, so Lothar Mark aus Berlin, und „es kann nicht sein, dass diese auch ins Innere unseres Landes hineinwirkende Tätigkeit fernab von der Grenze, d.h. Schutz von Bundesorganen und Ministerien, Mithilfe bei Großveranstaltungen, als Objektschützer, zur Bewältigung von Katastrophen, internationale Aufgabenwahrnehmung, bei der Gewährung der Sicherheit im Bahn- und Flughafenbereich zu einem solch kleinkarierten Nein bei der Umbenennung führt.“ In Baden-Württemberg kursiert die Angst, dass Bundesinnenminister Schily aus dem BGS eine Bundespolizei mit zentralen Strukturen machen möchte, die die Kompetenz der Länder beschneiden würde. „Dies ist völlig aus der Luft gegriffen, da der Name lediglich die tatsächliche Aufgabenvielfalt des „BGS“ widerspiegeln soll“, so Roland Weiß, der die Namensänderung ebenso ausdrücklich im Sinne der aktuellen Aufgabenstellung der Beamten begrüßt. Sollte der Eindruck erweckt worden sein, dass allein eine Namensänderung aus dem BGS eine Polizeibehörde des Bundes mit einem umfassenden Aufgabenbereich mache, dann kann hier auf die Rechtsprechung des BVfG von 1998 verwiesen werden, wonach diese Ausweitung über eine Polizeiinstanz mit begrenzten Aufgaben nicht gestattet ist.
Beide SPD-Politiker erinnern sich an die Haltung des Landes Baden-Württemberg im Mai 1998, als im Bundestag die Änderung des BGS in Kraft trat, die eine Kompetenzerweiterung des BGS zum Inhalt hatte. Diese Novelle wurde damals als weiterer Schritt gesehen, den BGS systematisch zu einer Bundespolizei aufzurüsten. „Woher dann jetzt die Entrüstung, wenn lediglich der Name und nicht die Kompetenzen verändert werden sollen“ kommentiert Roland Weiß den Blick in die Geschichte. Nach massiver Kritik des damaligen Bundesrats und von Sachverständigen wurde der ursprüngliche Gesetzentwurf der Aufgabenerweiterung der Regierungskoalition aus CDU/CSU und FDP dann etwas entschärft. Begründet wurden die erweiterten Befugnissee des BGS mit der vermeintlich steigenden grenzüberschreitenden Kriminalität und dem Wegfall der Grenzkontrollen. Diese Aufgabenbereiche haben sich seitdem eher noch ausgeweitet. Die Länder, unter ihnen auch Baden-Württemberg, haben damals nach Veränderung dieses Gesetzes auch ihre Polizeigesetze verändert. „Jetzt beklagen sie, dass allein eine Namensänderung ein Eingriff in ihre Zuständigkeit zur Folge haben könnte“, so Roland Weiß zur Haltung des Landes, das noch vor wenigen Jahren sogar die Forderung gestellt hat, die Kontrollbefugnisse des BGS mögen sich an die der Länderpolizei anpassen und die anderen Bundesländer mögen dies auch einführen. Diese neuen möglichen erweiterten Befugnisse, die die damalige Regierung auch zusammen mit Baden-Württemberg durchsetzen wollten, führten zum Beschluss des BVfG von 1998, der BGS dürfe nicht zu einer allgemeinen, mit den Landespolizeien konkurrierenden Bundespolizei ausgebaut werden. „Und daran“, so Lothar Mark, „hält sich die Bundespolizei, die mit den bereits gesetzlich zugewiesenen Aufgaben mehr als ausgelastet ist“.
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