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13.05.2005
Lothar Mark wandte sich auf Grund von Klagen über zu viel Bürokratie im Zuge des Datenschutzes insbesondere von Arztpraxen an die Bundesregierung
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Der Mannheimer Bundestagsabgeordnete Lothar Mark hatte sich insbesondere auf Grund kritischer Anfragen seitens von Mannheimer Ärzten, verschiedentlich auch von Klein- und mittelständischen Unternehmern, bezügllich der Vorschriften zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ab einer bestimmten Zahl von Angestellten an die Bundesregierung gewandt. Er beklagte dabei wachsende Kosten und die offenbar „zunehmende Regelungswut“ auch einer rot-grünen Bundesregierung, die doch mit dem Versprechen angetreten war, Bürokratie abzubauen.  


Vor allem Mannheimer Ärzte berichteten immer wieder, ihnen flatterten Faxe ins Haus, die die Notwendigkeit von Schulungen und die Hinzuziehung eines Datenschutzbeauftragten nahe legten und ihre Dienste anböten, so Mark. In seinem Schreiben an verschiedene Ministerien bat er deshalb um Klärung des Sachverhalts.


Es treffe zwar zu, so die Antwort des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, dass das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nicht öffentliche Stellen, d.h.  auch Freiberufler wie Ärzte, Apotheker und Steuerberater, die mehr als vier Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer mit der automatisierten Datenverarbeitung beschäftigen, zur Bestellung eines oder einer Datenschutzbeauftragten verpflichtet seien. Diese müsse innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Die Nichtbestellung könne tatsächlich als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis maximal 25.000 ¤ geahndet werden. Das seinem Schreiben beigefügte Fax einer Mannheimer Firma enthalte aber „inhaltliche Übertreibungen und Fehler“, so Bundesminister Clement, „wohl um die Notwendigkeit einer Fortbildung zu unterstreichen“.  Die meisten Arztpraxen würden die Schwelle von vier Beschäftigten nicht überschreiten“, so das Ministerium, der Arzt als für die Datenverarbeitung Verantwortlicher zähle dabei nicht mit. Dem Datenschutzbeauftragten zufolge dürfte „der mit der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter in einer Arztpraxis verbundene Aufwand so gering sein, dass weder eine nennenswerte zusätzliche Belastung entstehe, noch aufwändige und kostenintensive Schulungen erforderlich seien“, so Minister Clement.


Der Gesetzgeber greife mit diesen Vorschriften in die Organisationsfreiheit der Unternehmensleitung bzw. der Praxen ein, und zwar zur Gewährleistung des Anspruchs der Betroffenen, in diesem Fall Patienten, zum Schutz ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung organisatorische und verfahrensrechtliche (Kontroll-)Vorkehrungen zu treffen. Zu berücksichtigen sei dabei aber, dass gerade Ärzte, Apotheker oder Steuerberater vor dem Hintergrund ihrer beruflichen Schweigepflicht und zur Wahrung ihres Vertrauensverhältnisses zu den Patienten bzw. Kunden ein besonderes Eigeninteresse am gesetzmäßigen Umgang mit personenbezogenen Daten hätten.


Nichtsdestotrotz fanden Überlegungen wie die von Lothar Mark, die Beschäftigtenschwelle, ab wann die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten zur Pflicht werde, zu erhöhen, vor dem Hintergrund des erstrebten Bürokratieabbaus auch bei Bundesminister Clement „Sympathie“. Er versprach, sein Ministerium werde im Rahmen der Initiative Bürokratieabbau eine Anhebung der Beschäftigtenschwelle anregen.


Lothar Mark: “Ich freue mich, dass Bundesminister Clement meine Kritik positiv aufgenommen hat und im Sinne des Bürokratieabbaus um eine Änderung der Vorschriften bemüht sein wird.“


Berlin, 13.05.2005



 

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