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18.12.2003
Lothar Mark: Die Tarifautonomie bleibt unangetastet Der Mannheimer Bundestagsabgeordnete zu den Ergebnissen im Vermittlungsausschuss
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Die Diskussion über arbeitsrechtlichen Themen wurden im Vermittlungsausschuss äußerst kontrovers geführt. Die Union stellte bis zuletzt die Verbindlichkeit von Tarifverträgen in Frage. Die Forderung nach gesetzlichen Öffnungsklauseln hätte die verfassungsrechtliche garantierten Schutz- und die Ordnungsfunktion der Tarifverträge unterlaufen. Flächentarifverträge hätten lediglich einen unverbindlichen Richtliniencharakter. Dieser Eingriff in die Tarifautonomie wurde von den Vertretern der SPD-Bundestagsfraktion strikt abgelehnt. 


In einer weiteren Forderung sollte für Arbeitslose der Tarifvertrag gesetzlich abgesenkt werden. Es ist nicht Aufgabe des Gesetzgebers, sondern die der Tarifvertragsparteien. Tarifverträge ermöglichen branchenbezogene spezielle Regelungen. Aus dieser Verantwortung, praxistaugliche Verträge zu schließen, wollen wir die Tarifvertragsparteien nicht entlassen. 


Wir haben den Kündigungsschutz im Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt auf den richtigen Weg gebracht. Die Änderungen im Kündigungsschutzrecht sind Schritte um Beschäftigungshemmnisse abzubauen und neue Anreize für zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen. Dieses Ziel haben wir nie aus den Augen verloren. Keiner der bisher Beschäftigten verliert den Kündigungsschutz. Durch unser Modell, wonach in Kleinstbetrieben bis zu fünf befristete Arbeitnehmer den Kündigungsschutz nicht auslösen, sollte Arbeitgebern die Neueinstellung bis zum Anziehen der Konjunktur erleichtern. Diese Änderungen auch im Bereich der Existenzgründer werden sich positiv und damit flankierend auf Hartz I bis IV auswirken. Einstellungshemmnisse werden gesenkt, bis die positiven Konjunkturdaten am Arbeitsmarkt greifen.


Die Union forderte in 30 Punkten zu sechs Gesetzen tiefe Einschnitte im Arbeitsrecht. Der Gesetzentwurf  sah u. a. den Kündigungsschutz erst nach vier Jahren für Existenzgründer vor. Dies hätte zur Folge, dass Arbeitnehmer quasi dann auch in der Probezeit bleiben, wenn das Unternehmen kein Kleinbetrieb mehr ist. 


Der Kompromiss des Vermittlungsausschusses sieht nun vor, die Schwelle für Neueingestellte im Kündigungsschutzrecht auf Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten anzuheben. Die Regelungen mit den nicht mitzuzählenden befristeten Arbeitnehmern entfällt. Mit dieser Änderung bleibt der Schutz in der Substanz erhalten. Ob diese Regelung zu Mehrbeschäftigung in kleineren Betrieben führt, wie dies die Union behauptet, wird die Zukunft zeigen. 


Nach dem Willen der Union sollten befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund wiederholt zugelassen werden, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von vier Monaten liegt. Diese Regelung birgt die Gefahr der Kettenbefristungen in sich. Sie konnte erfolgreich verhindert werden.


Im Arbeitszeitgesetz wird den Tarifvertragsparteien eine 24-monatige Übergangsfrist für neue Regelungen eingeräumt. Mit dieser Übergangsregelung wird den aktuellen Umstellungsproblemen aller Branchen mit hohem Anteil von Bereitschaftsdiensten und Arbeitsbereitschaft Rechnung getragen. Der einzelne Arbeitnehmer kann sein Einverständnis zur Arbeitszeitverlängerung, wie sie im Gesetzesbeschluss vorgesehen ist, mit einer Frist von sechs Monaten widerrufen. Mit diesem Kompromiss wird die Gesetzessystematik des Arbeitszeitgesetzes nicht aufgegeben, sie ist damit akzeptabel.


Eine Forderung der Union sah die grundlegende Einschränkung des Anwendungsbereiches des Betriebsverfassungsgesetzes vor. Die pro-rata-Anrechnung hätte faktisch zu einer Verdoppelung der Schwellenwerte geführt. Die Union forderte eine Verschlechterung der im Rahmen der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes 2001 verbesserten Arbeitsbedingungen für den Betriebsrat. Sie will nicht wahrhaben, dass in Betrieben mit Betriebsrat die Produktivität höher ist, wie dies jüngste Untersuchungen belegen.


Vor diesem Hintergrund ist der Kompromiss im Vermittlungsausschuss im Kündigungsschutz in der Gesamtabwägung gut vertretbar



 

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